Satzung des Anglervereins Schlänitzsee e.V.


§ 1 Der Anglerverein Schlänitzsee e.V. der Stadt Potsdam mit Sitz in Schlänitzsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 


§ 2 

Zweck, Aufgaben und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Die Entwicklung und Förderung des Angelsports,
b) die Weiterentwicklung des Wurfturniersports, 
c) die Durchführung von angelsportlichen Veranstaltungen. Dabei ist die Herausbildung Jugendlicher eine besondere Bedeutung beizumessen.
d) Aktive Unterstützung der Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Fischbestandes und der pflanzlichen Umwelt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Vergütungen
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten entsprechend der Gemeinnützigkeit des Vereins keine finanziellen und materiellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 2 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.



§ 4 

Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie umfasst
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder

Das Ziel besteht darin, den Anteil der aktiven Mitglieder, den Anteil der Frauen und den Anteil der Jugendlichen zu erhöhen. Weiteren Anforderungen an die Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 12.Lebensjahr vollendet hat, keine Vorstrafen aus fischereirechtlichen oder sonstigen ehrenrührigen Gründen hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.
2. Für noch nicht Volljährige ist zum Eintritt die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
3. Wer aus persönlichen Gründen den Angelsport nicht ständig ausüben möchte,kann als fördendes (passives) Mitglied aufgenommen werden.
4. Zum Ehrenmitglied kann derjenige ernannt werden, der sich besondere Verdienste um den Verein bzw. den Angelsport erwirben hat. Die Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Es ist die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.



§ 5

Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
 


§ 6

Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen und Geräte des Vereins zur geregelten bzw. vereinbarten Benutzung zur Verfügung.
3. Die Mitglieder haben volles Stimmrecht und können in die Gremien des Vereins gewählt werden, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Die Mitglieder sind bei allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins startberechtigt.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich.
6. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht, welche bis zum 31.März jeden Jahres zu entrichten ist.
7. Es bleibt den Mitgliedern überlassen. Sich mit ihren Belangen an den Vorstand zu wenden.
 


§ 7

Beendigung der Mitgliedeschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt und die Aufgabe eines zugewiesenen Wasserstandes ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31.Dezember eines jeden Jahre möglich. Eine Zurücknahme der Austrittserklärung kann nur mit dem Einverständnis des Vorstandes erfolgen.
3. Der Tod eines Mitgliedes beendet die Mitgliedschaft.
4. Ein Mitglied kann nur vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wenn es die Mitgliedschaft zu Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ausnutzt,
c) wenn es trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
d) bei vereinsschädigendem Verhalten und vereinsschädigender Handlungen, Störungen des Vereinslebens und des Vereinsfriedens,wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Zustellung erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zustellung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
 


§ 8

Vereinsmaßnahmen und-strafen
1. Über Verfehlungen eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch:
- Ermahnung
- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Angeln (befristet)
- Ausschluss
Nach Anhörung und Prüfung mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandmitglieder. Von der Entscheidung des Vorstandes ist das betroffene Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.
2. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und an den Vorsitzenden zur richten. Über den Einspruch entscheidet die Beschwerdekommission (Kassenprüfer) endgültig.
 


§ 9

Gremien des Vereins 
1. Jahreshauptversammlung
2. Mitgliederversammlung
3. Vorstand
4. Schiedskommission
 


§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kreisanglerverband Potsdam-Land e.V. im Landesanglerverband Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 


§ 11

Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr bis zum 31.März statt. Zu ihr müssen alle Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich eingeladen werden. Anträge für die Hauptversammlung müssen dem Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können mit Mehrheitsbeschluss von der Hauptversammlung nachträglich zugelassen werden.
2. Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Beschluss zur Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) Festsetzung der einmalig zu zahlenden Aufnahmegebühr. Sie wird bei Ausscheiden eines
Mitgliedes nicht erstattet,
f) Festsetzung des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden,
g) Beratung und Genehmigung des Haushaltplanes für das neue Geschäftsjahr..
h) Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre),
i) Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre),
j) Satzungsänderungen.
3. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.
5. Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind für die Mitglieder bindend. Sie werden in einem Protokoll beurkundet und vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
 


§12

Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung werden regemäßig durchgeführt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen des §11 gelten für die Mitgliederversammlung sinngemäß.
 


§ 13

Der Vorstand
1. Der Vorstand wird für viere Jahre gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) fünf Beisitzer.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig statt.
4. Der Verein wird in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden vertreten. Für einzelnen Angelegenheiten können schriftliche Vollmachten an andere Mitglieder erteilt werden.
5. Die Beisitzer üben besondere, ihnen innerhalb des Vorstandes übertragene Funktionen aus.
6. Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder des Vorstandes durch Berufung geeigneter Vertreter bis zu Neuwahl zu ersetzen.
 


§ 14

Kassenprüfer
Als Kassenprüfer (Revision) werden mindestens zwei Mitglieder für vier Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können als Kassenprüfer nicht tätig sein. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer wirken gleichzeitig als Beschwerdekommission des Vereins.
 


§ 15 

Stimmrecht und Wahlen
1. Mitglieder, die das 14.Lebensjahrt vollendet haben, besitzen Stimm-und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt können alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
4. Für die Durchführung von Wahlen ist durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission einzusetzen. Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen einer den Vorsitz übernimmt.
5. Die Wahlkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Über die durchgeführte Wahl ist ein Protokoll anzufertigen und von der Wahlkommission zu unterzeichnen.
 


§ 16

Ordnungen
Im Bedarfsfall können Platz-, Nutzungs-, Heim- und Geschäftsordnungen sowie Wettkampfbestimmungen erlassen werden.  Für den Erlass von Ordnungen ist die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
 


§ 17 Inkrafttreten
 

Diese Satzung ist insgesamt neugefasst und am 26.01.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.



Schlänitzsee, den 26.01.2019


Th.Wendenburg  R.Naumann
1. Vorsitzender   2.Vorsitzender

 

 

 

Stand 2019

Ordnung für den Bootsplatz, die Bootshalle, den Liegeplatz im Stichkanal und vereinseigenen Grundstücken 

Stand 2026

1. Geltungsbereich

 

Die Ordnung gilt für alle Mitglieder des Anglervereins Schlänitzsee e.V.

Sie regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder bei der Nutzung des Bootsplatzes, der Bootshalle, des Liegeplatzes im Stichkanal und der vereinseigenen Grundstücke.

 

2. Allgemeine Festlegungen

 

Jedes Mitglied ist für die Sauberkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit verantwortlich.

Verstöße sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.

 

Bei Unwetter- bzw. Brandgefahr, hat sich jeder Sportfreund dafür einzusetzen, dass das vereinseigene und persönliche Eigentum weitestgehend geschützt und erhalten bleibt.

 

Nach Instandsetzungsarbeiten ist der Arbeitsplatz sofort zu reinigen und ordnungsgemäß zu verlassen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Arbeitseinsätze gemäß Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Die geleisteten Stunden sind tagaktuell dem Beauftragten mitzuteilen, der diese erfasst und abrechnet.

 

Jedes Boot muss beim Verein registriert sein, und mit einer Vignette, die jährlich neu ausgegeben wird, gut sichtbar versehen sein.

 

Die jährlichen Termine für die Ein- und Auslagerung der Boote sind kostenfrei. Außerhalb der Termine wird eine Gebühr erhoben.

Die Bedienung der Krananlage darf nur durch den Platzwart, oder von ihm bestimmten Personen erfolgen.

 

3. Haftung

 

Jedem Mitglied wird empfohlen, zur Sicherung seines persönlichen Eigentums, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Der Verein übernimmt für Vorfälle aller Art sowie für das persönliche Eigentum der Sportfreunde, keine Haftung.

 

4. Bootsplatz

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, den Bootsplatz zu betreten, und die dort befindlichen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen.

 

Auf dem Bootsplatz abgelegte Materialien oder Sekundärrohstoffe sind Eigentum des Vereins.

Eine Verfügung dafür bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

Private Gegenstände (außer Boote) und Zubehör (Trailer, Segelmast, Lagerböcke), dürfen auf dem Bootsplatz nicht gelagert werden.

 

Nichtmitgliedern ist das Betreten des Bootsplatzes nur in Begleitung eines Mitgliedes gestattet.

 

Kinder sind durch ihre Erziehungsberechtigten, beim Aufenthalt auf dem Bootsplatz zu beaufsichtigen.

 

Der Abstellplatz für die Winterlagerung wird vom verantwortlichen Platzwart bestimmt.

Die Lagerung der Boote in der Halle und auf der Außenfläche, ist gebührenpflichtig.

 

Die Lagerböcke und Trailer sind von den Sportfreunden an den dafür festgelegten Plätzen abzustellen.

Zur Erhaltung der Rasenfläche des Bootsplatzes, hat die Lagerung der Boote grundsätzlich auf Lagerböcken mit einer Mindesthöhe von 50 cm zu erfolgen.

Die Trailer und Böcke sind namentlich zu kennzeichnen.

 

In der Bootssaison ist die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf dem Bootsplatz mit Zustimmung des Vorstandes gestattet. Dabei darf das vereinseigenen Inventar nicht beschädigt werden.

 

5. Grünabfallcontainer, Papiertonne und Abfalltonne

 

Der Grünabfallcontainer dient ausschließlich für die Entsorgung von Grasschnitt und Laub der vereinseigenen Grundstücke.

Andere kompostierbare Abfälle von Grundstücken der Vereinsmitglieder sind entgeltpflichtig.

Das Entgelt richtet sich nach der Menge, die in den Container eingebracht werden.

Das Entgelt ist selbständig bei einem Vorstandsmitglied einzuzahlen.

 

Der Gelbe Container ist ausschließlich für die Entsorgung von Verpackungen (Der grüne Punkt) und stoffgleicher Nichtverpackungen.

 

Die blauen Mülltonnen dienen der Entsorgung von Papier und Kartonagen (PPK).

Achtung: Verschmutzte PPK, wie z.B. gebrauchte Papierhandtücher. Papiertischdecken und Papiertaschentücher gehören in den Hausmüll.

 

Die gelben und blauen Behälter sind ausschließlich für Pächter der Vereinsgrundstücke und für Veranstaltungen reserviert.

 

Die grüne Mülltonne (Fischtonne) dient zur Entsorgung von getöteten Fischen nach Angelveranstaltungen.

Die schwarze Tonne ist für Restmüll, darf aber nicht für Veranstaltungen im Vereinsheim genutzt werden.

 

6. Bootshalle

 

Die Bootshalle dient zur Einlagerung der Boote, zu den festgelegten Terminen.

 

In der Bootshalle wird der vereinseigenen PKW-Anhänger untergebracht.

 

Vor der Einlagerung der Boote sind die Kraftstoffbehälter und Starterbatterien zu entfernen.

 

Der Umgang mit offenem Feuer und das Rauchen sind in der Bootshalle untersagt.

 

Die Schlüssel für die Bootshalle und die Tore können, bei einem triftigen Grund,

zeitweilig beim Platzwart entliehen werden.

 

Das Schleifen und der Anstrich von Booten sind in der Bootshalle nicht gestattet.

Die Durchführung anderer Instandsetzungsarbeiten an Booten, sind nach Absprache mit dem Platzwart möglich.

 

7. Stichkanal

 

Der Stichkanal ist Eigentum des Vereins.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Nutzung eines Bootsstandes schriftlich zu beantragen. Über die Vergabe entscheidet der Bootsplatzverantwortliche. Dafür wird eine Nutzungsgebühr fällig.

Über die Größe des Bootsstandes und dessen Gebühr entscheidet der Vorstand.

 

Der zugewiesene Bootsstand darf ohne Zustimmung nicht gewechselt werden.

 

Die Befestigung der Boote hat mit mindestens 3 Leinen so zu erfolgen, dass Nachbarboote nicht beschädigt, und andere Nutzer in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.

Für entstandene Schäden an Nachbarbooten und vereinseigenen Anlagen haftet der Verursacher.

Der Verein übernimmt keine Haftung.

 

Bootsstände sind vom Nutzer unfallsicher anzulegen und entsprechend zu warten.

Das Ufergelände vor dem Liegeplatz ist regelmäßig zu mähen. Bei Nichtbeachtung wird eine Gebühr von 50,00€ erhoben. Das Einharken von Gras oder Laub, Bauschutt oder Essensreste in den Kanal ist untersagt.

 

Das Lagern von Booten auf der Uferböschung ist untersagt.

 

Das Baden im Stichkanal ist verboten.

 

Innerhalb des Stichkanals ist das Fahren nur mit kleinster Fahrstufe erlaubt.

 

Bootsstände, die aus dringenden persönlichen Gründen nicht belegt werden, können für die Dauer der Abwesenheit neu belegt werden.

Bei Verkauf eines Bootes ohne Ersatzbeschaffung ist das Nutzungsrecht des Bootsstandes erloschen.

Freiwerdende Bootsstände sind dem Platzwart schriftlich zu melden.

Das Nutzungsverhältnis des Liegeplatzes endet durch Kündigung oder Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Nutzungsberechtigten können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündigen. In begründeten Fällen ist eine Frist von einem Monat möglich.

Der Vorstand kann mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn dafür berechtigte Gründe vorliegen. Bei grobem vertragswidrigem Verhalten, ist eine sofortige Kündigung durch den Vorstand möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Der Probelauf von Bootsmotoren ist nur in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr gestattet.

 

8. Vereinseigenen Grundstücke

 

Der Verein ist Eigentümer der Flurstücke 34 und 35 in Schlänitzsee, welche von 250 bis 292 parzelliert sind. Sie sind im Blatt 96 des Grundbuches eingetragen.

 

Nutzungsberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins mit einem Pachtvertrag. Eine Untervermietung ist nicht erlaubt.

 

Die Nutzer sind verpflichtet, die Bodenfläche entsprechend den Forderungen des Vertrages und der Satzung des Vereins zu gestalten, zu erhalten und zu bewirtschaften.

 

Für die persönliche Sicherheit und das Privateigentum auf den Pachtgrundstücken, übernimmt der Verein keine Haftung.

 

Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind nicht übertragbar.

 

Im Erbfall kann die Übertragung der Nutzungsrechte an der Bodenfläche auf die Erben erfolgen, wenn eine Mitgliedschaft vorliegt. Ausnahmeregelungen können nur vom Vorstand getroffen werden.

 

Bebauungen können nur auf der Grundlage der Zustimmung des Vorstandes und des Bauamtes der Stadtverwaltung Potsdam genehmigt werden. Gleiches gilt für das Fällen und Abtragen von Bäumen.

 

 

9. Schlussbestimmungen und Sanktionen

 

Die Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

 

Vorherige Beschlüsse und Ordnungen verlieren ihre Gültigkeit.

 

Verstöße gegen die Ordnung werden im Anhörungsverfahren geklärt. Sie können bei schuldhaften Verhalten zur teilweisen bzw. vollen materiellen Verantwortung, zur Ermahnung, zum Verweis, zu einem befristeten Angelverbot bzw. zum Ausschluss aus dem Verein führen.

 

Als gesetzliche Grundlage gelten die Satzung des DAV Brandenburg, die Satzung des Vereins und die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

Der Vorstand

Potsdam, 01.01.2026

Hausordnung für das Vereinsheim

Stand 2026

1. Allgemeines

 

Das Vereinsheim ist ein Ort der Begegnung und des Miteinanders. Wir erwarten von allen Gästen, sich respektvoll und rücksichtsvoll gegenüber anderen Gästen und der Einrichtung zu verhalten.

 

2. Nutzung und Vermietung des Vereinsheims

 

Das Vereinsheim steht Ihnen zur Verfügung, um Veranstaltungen, Treffen und Feiern abzuhalten. Die Räumlichkeiten, die Küche, die Toiletten und die Außenanlage sind Bestandteil des Vereinsheims.

Nutzen Sie die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Ressourcen sorgsam und verantwortungsbewusst.

Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Vereinsmitglieder.

Die Anmeldung muss mindestens eine Woche vorher beim Verwalter des Vereinsheims erfolgen.

Veranstaltungen des Vereins haben Vorrang vor einer privaten Nutzung.

Die Übergabe der Schlüssel erfolgt erst mit Unterzeichnung des Mietvertrages.

Die Rückgabe am Folgetag muss mit dem Verantwortlichen für das Vereinsheim abgesprochen werden.

Bei Verlust des Schlüssels trägt der Mieter die Kosten, auch für den eventuellen Austausch der gesamten Schließanlage.

Das Übernachten im Vereinsheim ist nicht gestattet.

Für die Nutzung der Räumlichkeiten wird ein von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung bestimmtes Entgelt erhoben.

 

3. Sauberkeit und Pflege

 

Bitte halten Sie die Räumlichkeiten und die Einrichtungen sauber und gepflegt.

Die Räumlichkeiten und das Umfeld sind am folgenden Tag gereinigt und feucht gewischt zu übergeben.

Nutzen Sie die bereitgestellten Reinigungsmaterialien und -geräte.

Die Küche steht zur Zubereitung und Kühlung von Speisen und Getränken zur Verfügung.

Nutzen Sie das Geschirr, Besteck und die Elektrogeräte sorgfältig, und reinigen Sie diese nach dem Gebrauch gründlich.

Zum Anbringen von Dekorationsmaterial sind nur die vorhandenen Befestigungsmöglichkeiten zu nutzen. Ein zusätzliches Einschlagen von Nägeln, Bohren von Löchern oder die Verwendung von Klebestreifen ist nicht gestattet.

In den Räumlichkeiten herrscht absolutes Rauchverbot.

 

4. Außenanlagen

 

Das Parken auf dem Vereinsgelände auch während der Nachtstunden ist erlaubt, aber nur für Gäste der jeweiligen Veranstaltung.

Es dürfen keine Feuer gemacht werden (offen oder in einer Feuerschale) sowie keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

Das Zelten auf dem Gelände ist nicht gestattet.

Der Grill des Vereins kann genutzt werden. Eine ordnungsgemäße Aufstellung, sowie spätere Ablöschung und Reinigung werden vorausgesetzt.

Holzkohle ist selbst mitzubringen.

 

 

5. Haftung

 

Der Mieter haftet für alle Schäden an Grundstück, Gebäude und Inventar, die während der Nutzung des Vereinsheims entstehen.

Entstandene Schäden sind spätestens bei der Rückgabe des Schlüssels selbständig anzuzeigen.

Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen keine Haftung.

 

6. Müllentsorgung

 

Sie sind für die ordnungsgemäße Entsorgung ihres Mülls verantwortlich.

Bitte trennen Sie den Müll gemäß den vorgegebenen Vorschriften.

Die auf dem Gelände aufgestellten Container für Papier und Gelbe Tonne können genutzt werden. Die Gelbe Tonne ist für die Entsorgung von Verpackung (Der grüne Punkt) und stoffgleichen Nichtverpackungen. Die blauen Mülltonnen dienen der Entsorgung von Papier und Kartonagen (PPK). Achtung! Verschmutztes PPK, wie z.B. gebrauchte Papierhandtücher, Papiertischdecken und Papiertaschentücher gehören in den Hausmüll. Der Restmüll ist selbst zu entsorgen.

 

7. Technische Geräte

 

Das Vereinsheim verfügt über einen Beamer und eine Klimaanlage.

Bei Bedarf können diese genutzt werden. Dazu ist eine Einweisung erforderlich, bei der die entsprechenden Bedieneinheiten übergeben werden.

Für die Nutzung der Klimaanlage wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

 

8.  Ruhestörung

 

Nach 22.00 Uhr sind alle Fenster (auch die Oberlichter) und Türen geschlossen zu halten.

Die Lautstärke von Musikanlagen und Lautsprecherboxen ist entsprechend anzupassen.

Beim Wegfahren mit den PKWs wird um Rücksichtnahme auf die Nachbarn gebeten.

 

 

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist entscheidend für die Sicherheit aller Gäste, und dient der Vermeidung von Unfällen.

Zuwiderhandlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand mit Ausschluss von weiteren Vermietungen geahndet werden.

 

Mit Anmietung wird die Hausordnung anerkannt.

 

 

Der Vorstand des Anglervereins Schlänitzsee e.V.

Potsdam, 01.01.2026

Aufnahme- und Vereinsbeiträge

Neuaufnahme

128,00€

Einmalig

DAV-Beitrag aktiver Angler

60,00€

Jährlich

Havelschutzgebühr

7,50€

Jährlich

DAV-Beitrag passiver Angler

37,00€

Jährlich

Mitgliedskarte

0,75€

Einmalig

Nutzung Stichkanal

26,00€

Einmalig

Halleneinlagerung Trailer Sommer

10,00€

je Saison

Halleneinlagerung Boote über 6,5 m

80,00€

Jährlich

Halleneinlagerung Boote über 4,40m

60,00€

Jährlich

Halleneinlagerung Boote bis 4,4 x 1,75m

40,00€

Jährlich

Bootsstand klein

31,00€

Jährlich

Bootsstand groß

46,00€

Jährlich

Vignette Boot

1,50€

Jährlich

Jugendbeitrag

8,00€

Jährlich

Mitgliedsbeitrag

16,00€

Jährlich

Stundensatz für Aufbaustunden

100,00€

Außenlagerung Boot

15,00€

Jährlich

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